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ASoK 7, Juli 2006, Seite 274

Beiträge zur Zukunftssicherung

Dr. Wolfgang Höfle

Beiträge zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG)

1. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006, BMF-010203/0194-VI/7/2006; Rz. 84 LStR 2002.

Werden Zukunftssicherungsbeiträge nicht monatlich, sondern jährlich oder vierteljährlich geleistet, sind diese Beträge als sonstiger Bezug zu werten und erhöhen daher nicht das Jahressechstel. Diese Beitragszahlungen sind aber auch nicht auf das Jahressechstel anzurechnen, sodass die begünstigte Besteuerung für den 13. und 14. Bezug in vollem Umfang erhalten bleibt. Über den steuerfreien Betrag von 300 Euro jährlich hinaus geleistete Beiträge des Arbeitgebers sind nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG (voller Tarif) zu versteuern.

Anmerkung: Mit dieser Änderung der Lohnsteuerrichtlinien soll Folgendes bewirkt werden: Die Prämienzahlung an die Versicherung erfolgt oft schon in einem Betrag am Beginn eines Kalenderjahres. Mit dieser (ohnedies steuerfreien) Sonderzahlung würde das sog. Jahressechstel, das i. d. R. zu einer begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes führt, bereits teilweise konsumiert. In vielen Fällen müssten dann bis zu 300 Euro der Weihnachtsremuneration statt mit 6 % Lohnsteuer viel höher versteuert werden. Dies soll mit obiger Regelung verhindert werden.

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