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OGH: Altersteilzeitgeld/Lohnausgleich
• 1. Ist vereinbart, dass der Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezuges geknüpft wird, so ist der Lohnausgleich in den Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG nicht einzubeziehen.
• 2. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, hier wegen vorzeitigen Austritts gem. § 25 KO, steht dem Arbeitnehmer jener Teil an Sonderzahlungen zu, der erst in der Freizeitphase fällig werden sollte. Die Sonderzahlungen für die Freizeitphase gebühren nur auf der Grundlage des reduzierten Lohns ohne Lohnzuschlag. - (§ 25 KO; § 19e AZG)
"Der hier vorliegenden Altersteilzeitvereinbarung, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 16 Wochenstunden reduziert wurde, und sich somit eine ,Vollzeitphase' vom bis , in der weiterhin 40 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde, und eine daran anschließende mit beginnende Freizeitphase vereinbart wurde, kann nur entnommen werden, dass die Parteien die Fälligkeit des Arbeitsentgelts für die, die durchschnittliche Wochenstundenanzahl übersteigende Arbeitsleistung in die Freizeitphase verlagert haben. Dies gilt aber auch für die Sonderzahlungen, die der Kläger in der Freizeitphase auf der Grundlage seines Ist-Lohns erhalten sollte (Punkt 3 2. Absatz der Vereinbarung). ...