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ASoK 7, Juli 2006, Seite 280

OGH: Ausgleichszulage

1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgleichszulage darauf verzichtet, das Einkommen des Lebensgefährten anzurechnen und somit eine Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht vorgesehen.

2. Im Ausgleichszulagenrecht fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen. In Betracht kommt im Falle einer Lebensgemeinschaft daher nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten. - (§ 292 Abs. 2 und 3 ASVG)

"In diesem Sinne hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 196/03a vom (RdW 2004, 224) allgemein darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)Charakter handelt, und deshalb sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld- oder Geldeswert i. S. d. § 292 Abs. 1 bis 3 ASVG, die nicht im Abs. 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, bei der Feststellung des Anspru...

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