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Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Auslandsaufenthalts des Kindes
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen, wobei keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich ist. Unbestritten war der Schulbesuch der Tochter in Tschechien auf (voraussichtlich) fünf Jahre angelegt. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, den die belangte Behörde zu Recht nicht mehr als bloß vorübergehenden Aufenthalt gewertet hat. Ebenso steht es mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur in Einklang, dass das Verbringen der Ferien in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbricht. Familienbeihilfe stand daher im vorliegenden Fall nicht zu; ebenso wenig gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 der Kinderabsetzbetrag ().