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Verletzung einer Mandantenschutzklausel - Mäßigung der Konventionalstrafe
• Verletzung einer Mandantenschutzklausel - Mäßigung der Konventionalstrafe (§ 36 AngG)
OGH 8 ObA 108/04x vom , ARD 5584/7/2005.
Der Wechsel mehrerer Klienten vom ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitnehmers zu dessen neuem Arbeitgeber ist auch ohne Zutun des Arbeitnehmers eine Verletzung der Mandantenschutzklausel. In diesem Fall ist allerdings eine Mäßigung der Konventionalstrafe gerechtfertigt.