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ASoK 6, Juni 2005, Seite 187

Vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung

Der vorzeitige Austritt überlassener Arbeitskräfte wegen widerrechtlicher Verhaltensweisen des Beschäftigers setzt ein vergebliches Abhilfegesuch an den Überlasser voraus

Dr. Thomas Rauch

An der Arbeitskräfteüberlassung sind drei Personen beteiligt: Der Überlasser verpflichtet Arbeitskräfte vertraglich zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Beschäftiger schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Überlasser ab und setzt Arbeitskräfte des Überlassers zur Arbeit im Beschäftigerbetrieb ein. Zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft wird kein Vertrag abgeschlossen. Da der Überlasser der Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft und somit ihr Arbeitsvertragspartner ist, muss der vorzeitige Austritt wegen eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten auf einem solchen Verstoß des Überlassers beruhen. Im Folgenden wird näher geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitskraft bei Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Normen durch den Beschäftiger einen berechtigten vorzeitigen Austritt erklären kann.

1. Der vorzeitige Austritt als Willenserklärung an den Arbeitgeber

Der vorzeitige Austritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers. Sie muss dem Arbeitgeber zugehen. Mit dem Zugang der Willenserklärung beim Arbeitgeber ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist der Überlasser als Arbeitgeber anzuse...

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