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ASoK 6, Juni 2005, Seite 186

Auslandsentsendung zur Friedenssicherung nur auf freiwilliger Basis

Nach dem BVG über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, dürfen Angehörige des Bundesheeres, der Wachkörper des Bundes und andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben, zu Maßnahmen der internationalen Friedenssicherung nur aufgrund einer freiwilligen Meldung entsendet werden (§ 4 Abs. 2). Aus dieser Bestimmung erwächst den Betroffenen - wie der VfGH kürzlich im Falle eines wider Willen zum österreichischen Kontingent der Kosovo-Force KFOR geschickten Beamten des Verteidigungsministeriums festgestellt hat - ein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch (ein "Grundrecht") auf Respektierung ihrer diesbezüglichen Entscheidung. Denn das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Freiwilligkeit stellt in erster Linie auf das Interesse der entsendeten Personen ab und schützt diese selbst dann, wenn sie bloß zu vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeiten ins Ausland reisen sollen, welche mit dem Tätigwerden der militärischen Einheit jedoch in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vermag die individuelle Zustimmung jedenfalls nic...

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