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ASoK 6, Juni 2005, Seite 204

Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in der Schweiz

Die Behandlungskosten einer Person, die im Besitz der Formblätter E 111 und E 112 ist und die wegen eines medizinischen Notfalls im Krankenhaus eines Drittstaates behandelt werden muss, sind auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsmitgliedstaates nach dessen Vorschriften für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaates der Versicherungszugehörigkeit zu übernehmen. Letzterer ist an die Beurteilung der vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaates autorisierten Ärzte hinsichtlich der Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung und die Entscheidung dieser Ärzte gebunden, den Kranken in einen anderen Staat zu verlegen, welcher auch ein Nicht-EU-Staat sein kann. Immerhin sei man vor Ort am besten in der Lage, zu beurteilen, welche Behandlung der Kranke benötigt (, Keller).

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