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ASoK 6, Juni 2005, Seite 205

OGH: Betriebspension

1. Die von der BA-AG 1969 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Betriebspension wurde auf Grund einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung in Art. II des Sparkassenkollektivvertrages zur Regelung der "Pensionsordnung" geschaffen. Es handelt sich daher um eine "echte" normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits vor dem In-Kraft-Treten des ArbVG.

2. Zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc.) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Hält man daher grundsätzlich - wie der österreichische Gesetzgeber - die Rechtsform der Betriebsvereinbarung als Grundlage für die Leistung von Betriebspensionen als geeignet und sieht bei der Festlegung dieser Rechtsform keine Verbindung mit einzelvertraglichen Gestaltungsinstrumenten vor, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Veränderungen nur in Verknüpfung mit einem anderen Regelungsinstrument - der einzelvertraglichen Zustimmung - vorgenommen werden kön...

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