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ASoK 6, Juni 2005, Seite 212

OGH: Krankenversicherung

1. Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, fallen unter die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EGV, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird.

2. Art. 49 EGV steht der Anwendung einer nationalen Regelung, die die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht, entgegen, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehr in Anbetracht einer der nach dem EGV zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist.

3. Ein Sozialversicherter, wenn er einen Antrag auf Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 1c der VO (EWG) Nr. 1408/71 gestellt hat, dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtl...

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