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ASoK 6, Juni 2005, Seite 194

Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Gastgewerbe

Der OGH ist - im Gegensatz zur bisherigen Praxis - der Ansicht, dass die Formulierung des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, wonach unbefristete Arbeitsverhältnisse innerhalb der ersten 14 Kalendertage, die als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden können, nicht den Schluss zulasse, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine längere Probezeit als 14 Tage vereinbart werden könne. Die Probezeit betrage nach dem Kollektivvertrag, der als günstigere Regelung dem § 1158 Abs. 2 ABGB vorgehe, für Arbeiter im Gastgewerbe generell maximal 14 Tage, die probeweise Beschäftigung müsse allerdings bei befristeten Arbeitsverhältnissen erst vereinbart werden, während es bei unbefristeten Verträgen keiner derartigen Vereinbarung bedürfe, weil diese ja bereits kollektivvertraglich vorgesehen sei ().

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