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OGH: Datenschutz
•Art. 6 Abs. 1 lit. c und Art. 7 lit. c und e der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind unmittelbar anwendbar und stehen der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 Bezügebegrenzungs-BVG entgegen, die einen namentliche Offenlegung der Bezüge und die Beschaffung von Daten zum Zweck der Einkommensberichterstattung ermöglichen. - (Art. 6, 7 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; § 8 Bezügebegrenzungs-BVG)
( 9 Ob A 77/03 v; 9 Ob A 73/03 f)