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Beitragspflichtige Ablöse einer zuvor gewährten Firmenpension
Pensionsabfindungen, die Dienstnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses für den Verzicht auf ihre Anwartschaftsrechte auf den Bezug von Betriebspensionen erhalten, erfüllen der Judikatur des VwGH zufolge nicht die Voraussetzungen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit. Weder handelt es sich dabei um Aufwendungen für die Zukunftssicherung i. S. d. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG noch um Vergütungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) noch um freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers (§ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG). Vielmehr liegt im Falle einer solchen zur freien Verfügung der Dienstnehmer geleisteten Zahlung laufendes Entgelt vor ().