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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 412

OGH: Dienstverhinderung

1. Bei der Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß § 24 ASGG handelt es sich um wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, die dazu führen, dass er ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung gehindert wird. Der Umstand, dass die Wahl des fachkundigen Laienrichters auch dessen Einverständnis voraussetzt, ändert daran nichts, weil eine Verpflichtung der beruflichen Vertretungen besteht, entsprechende Laienrichter zu wählen und die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe auch Wahlvoraussetzung ist. Die „Bereitschaft zur Übernahme" kann daher nur die Auswahl zwischen den potenziellen Arbeitnehmern einschränken. Insgesamt besteht aber zwingend das Erfordernis der Wahl von Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

2. Gemäß den zeitlichen Grenzen des § 1154b ABGB besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit.

3. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Person betreffende Gründe so zu gestalten, dass sie tunlichst nicht in die Arbeitszeit fallen bzw. den Arbeitsablauf möglichst wenig stören. Es kann nun im Rahmen der Gleitzeitregelung etwa dann, wenn die Lage der Arbeitszeit zur Gänze dem Arbeitnehme...

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