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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 407

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

1. Die Entgeltregelung des § 10 Abs. 1 AÜG bezieht sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich, fällig werdenden Entgeltansprüche.

2. Das AÜG enthält jedoch über § 10 Abs. 1 hinaus an verschiedener Stelle Regelungen, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung Benachteiligungen des Arbeitnehmers verhindern sollen.

3. Je weiter sich die konkret zu beurteilende Arbeitskräfteüberlassung von jenem Typus entfernt, den der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung im Auge hatte, desto eher kann es sich im Einzelfall als sachgerecht erweisen, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers jener der Dienstnehmer des Beschäftigers anzunähern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das AÜG nicht nur im Zusammenhang mit dem (laufenden) Entgelt im § 10 Abs. 1, sondern auch an anderer Stelle (z. B. §§ 6, 7, 10 Abs. 3) die Verhältnisse im Beschäftigerbetrieb für maßgeblich erklärt.

4. Im vorliegenden Fall, in dem der überlassene Dienstnehmer während der gesamten Zeit seines Rechtsverhältnisses zum Überlasser einem einzigen Beschäftiger überlassen wurde und dabei Zeiträume zurückgelegt hat, die für die unmittelbaren Dienstnehmer des Beschäftigers einen Abfertigungsanspruch b...

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