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Mitbestimmung bei der Arbeitskräfteüberlassung bei personellen Maßnahmen
Zur Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebs für überlassene Arbeitskräfte bei Versetzungen
Bei der Arbeitskräfteüberlassung steht der Arbeitnehmer in keinerlei (arbeits)vertraglichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber des Betriebs, in dem er beschäftigt wird. Einen Arbeitsvertrag hat er lediglich mit dem Arbeitskräfteüberlasser als alleinigem Arbeitgeber abgeschlossen. Die Besonderheit dieses Arbeitsvertrages liegt darin, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung nicht gegenüber seinem Vertragspartner, sondern gegenüber Dritten - den Beschäftigern - zu erbringen. Vertragliche Grundlage für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb des jeweiligen Dritten ist der sog. Dienstverschaffungsvertrag, durch den sich der Arbeitskräfteüberlasser verpflichtet, seine Arbeitnehmer dem Dritten zur Verfügung zu stellen. Steht der Arbeitnehmer selbst unmittelbar in keinerlei vertraglichen Beziehungen zum Beschäftiger, so eröffnet sich die Frage, inwieweit sich die Kompetenzen des Betriebsrats des Beschäftigerbetriebs auch auf überlassene Arbeitnehmer erstrecken.
1. Zum Wesen der Arbeitskräfteüberlassung und zum Schutzzweck des AÜG
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gem. § 1151 ABGB verpflichtet sich ein Arbeitnehmer regelmäßig dazu, in persönlicher Abhängigkeit für einen ...