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Betriebsvereinbarungen für überlassene Arbeitnehmer
Zurechnung zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes erfolgt je nach Sachfrage
Der Beitrag untersucht, welche Betriebsvereinbarungen im Beschäftigerbetrieb auf überlassene Arbeitnehmer Anwendung finden und welche nicht.
1. Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung überlassener Arbeitnehmer
Nach anfänglichen Unsicherheiten über die Zugehörigkeit von überlassenen Arbeitskräften zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes scheint es nun allgemein anerkannt zu sein, dass überlassene Arbeitskräfte zumindest dann als Arbeitnehmer des Beschäftigers i. S. d. § 36 ArbVG anzusehen sind, wenn die Überlassung andauert oder längerfristig gedacht ist. Wenn in der Praxis zumeist die Frage des Wahlrechts und der Wählbarkeit im Vordergrund steht, hat sich die Sechs-Monats-Frist des § 93 Abs. 1 Z 2 ArbVG zunehmend als praktikable Untergrenze für die Zugehörigkeit zur Belegschaft des Beschäftigerbetriebes herauskristallisiert. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch bei kurzfristiger Überlassung von Arbeitskräften die Zuständigkeit des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes zusätzlich zu jenem des Überlasserbetriebes für die überlassenen Arbeitskräfte bestehen kann.
Diese wird letztlich vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes abhängen. Besteht im Beschäftigerbetrieb eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszei...