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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 381

Der persönliche Anwendungsbereich des Sozialplans

Personen, die keine Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG sind oder die kein wesentlicher Nachteil trifft, müssen nicht in den Sozialplan einbezogen werden

Dr. Thomas Rauch

Bestimmte Betriebsänderungen, die in § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG genannt sind (insb. Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegungen, Massenkündigungen i. S. d. § 45a AMFG, Zusammenschlüsse und Verlegungen von Betrieben bzw. Teilen derselben), können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zum Abschluss eines Sozialplans führen. Dies setzt voraus, dass die Betriebsänderung (i. S. d. § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG) wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Im Sozialplan sind Maßnahmen zu vereinbaren, die der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer dienen. Lehnt der Arbeitgeber den Abschluss eines von der Arbeitnehmerschaft gewünschten Sozialplans ab, so kann der Sozialplan über die Schlichtungsstelle erzwungen werden (§ 109 Abs. 3 ArbVG). Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplans vor, so ist weiters zu prüfen, ob alle von der Betriebsänderung betroffenen Personen in den Sozialplan einzubeziehen sind.

Allgemeines

Sozialpläne sind Betriebsvereinbarungen und daher gelten die Bestimmungen der §§ 29 ff. ArbVG. Daraus ergibt sich für den persönlichen Geltungsbereich, dass dieser auf Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG zu beziehen ist. Zur ...

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