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ASoK 3, März 2014, Seite 101

Wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft als Voraussetzung für den Sozialplan

Bei der Frage nach „wesentlichen Nachteilen“ für die Arbeitnehmerschaft kann man sich am allgemeinen Kündigungsschutz orientieren

Thomas Rauch

Bestimmte Betriebsänderungen, die in § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG genannt sind (insb. Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegungen, Massenkündigungen i. S. d. § 45a AMFG, Zusammenschlüsse und Verlegungen von Betrieben bzw. Teilen derselben), können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zum Abschluss eines Sozialplans führen. Dies setzt voraus, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Da demnach die wesentlichen Nachteile eine Voraussetzung für den Abschluss bzw. die Erzwingbarkeit des Sozialplans darstellen, ist die Frage der näheren Bedeutung dieser Formulierung von besonderem Interesse. Im Folgenden werden diese Frage sowie der Begriff „erhebliche Teile“ der Arbeitnehmerschaft erörtert.

1. „Wesentliche Nachteile“

1.1. Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmerschaft als Grundlage des Sozialplans

Auf „wesentliche Nachteile“ für die Arbeitnehmerschaft als Voraussetzung für den Abschluss eines Sozialplans wird in § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 3 ArbVG verwiesen. Um die Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen geht es im ArbVG auch bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG). Daher ist es naheli...

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