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Besteuerung von Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen
Unterscheidung zwischen alten und neuen Sozialplänen
Die Inhalte des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 haben viele vor den Kopf gestoßen und zu großen Diskussionen und mitunter berechtigten Zweifeln über Treffsicherheit, Verfassungsmäßigkeit und auch Effektivität geführt. Ein Teil des AbgÄG 2014 betrifft die geänderte Versteuerung von beendigungskausalen Zahlungen in Verbindung mit Sozialplänen. Dabei wird zwischen alten und neuen Sozialplänen unterschieden. Wann aber ist der Sozialplan alt oder neu?
1. Grundsätzliches
Eine Voraussetzung für die Vereinbarung von Sozialplänen ist das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die Arbeitnehmerschaft. Zahlungen aufgrund von Sozialplänen und der damit verbundenen Auflösung des Dienstverhältnisses können sich aus steuerlicher Sicht aus mehreren Komponenten zusammensetzen:
Gesetzliche Abfertigungen (§ 67 Abs. 1 EStG),
freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs. 6 EStG) und
Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) sind ebenso möglich wie
sonstige nicht zuordenbare Zahlungen aufgrund des Sozialplans (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG).
All diese Zahlungen unterliegen Sinn einer differenzierten steuerlichen Behandlung.
Mit dem AbgÄG 2014 erfahren Auszahlungen aufgrund von Sozialplänen eine spürbare Änderung, indem für freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen e...