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Zum (zweifelhaften) Abzugsverbot beendigungskausaler Zahlungen
In konsequenter Interpretation bilden für Abfertigung-neu-Fälle freiwillige Abfertigungen keine Ausnahmen von der 500.000-Euro-Grenze in § 20 Abs. 1 Z 8 EStG
Das AbgÄG 2014 sieht neben einigen anderen Maßnahmen auch ein Abzugsverbot für bestimmte beendigungskausale Zahlungen unabhängig von deren Höhe vor. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich unabhängig von verfassungsrechtlichen Themen mit der Frage, ob dieses Abzugsverbot tatsächlich so weitumfassend ist, wie es in der gegenwärtigen Diskussion Platz findet.
1. Das Abzugsverbot für beendigungskausale Zahlungen
Mit dem AbgÄG 2014 wurden die steuerlichen Abzugsverbote, in fragwürdiger systematischer Weise, in § 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG ergänzt. Einerseits wurden bereits mehrfach diskutierte Bezugszahlungen ab einer Höhe von 500.000 Euro p. a. mit einem Abzugsverbot versehen („Managergehälter“). Andererseits wurde die Abzugsfähigkeit von beendigungskausalen Zahlungen in Z 8 leg. cit. eingeschränkt. Auch wurde bereits darüber diskutiert, ob freiwillige Abfertigungen von Vorständen im Speziellen und Sozialpläne im Allgemeinen von diesem Abzugsverbot umfasst sind.
§ 20 Abs. 1 Z 8 EStG sieht ein Abzugsverbot für beendigungskausale Zahlungen, unabhängig von deren Höhe, mit folgenden Worten vor: „Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: (...) 8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge ...