Organe von Unternehmen in Recht und Rechnungswesen
1. Aufl. 2019
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1. S. 148Einleitung
Die gesellschaftspolitische Diskussion um die angemessene Höhe von Organvergütungen hat auch im österreichischen Ertragsteuerrecht ihren Niederschlag gefunden. Es gibt mittlerweile drei verschiedene Bestimmungen, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Organvergütungen entweder der Höhe nach oder prozentuell beschränken. Dies betrifft Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen (§ 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG), freiwillige Abfertigungen/Abfindungen (§ 20 Abs 1 Z 8 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG) und Aufsichtsratsvergütungen (§ 12 Abs 1 Z 7 KStG).
Mit diesen Abzugsbeschränkungen geht der österreichische Steuergesetzgeber teilweise über das hinaus, was im internationalen Vergleich an Maßnahmen zur Regulierung von Organvergütungen vorgeschlagen wird. Der europäische Konsens (in Form der sogenannten Aktionärsrichtlinie) hat bislang nur für ein Bekenntnis zu Transparenz und Mitspracherechten der Aktionäre in Bezug auf Organvergütungen börsenotierter Gesellschaften gereicht. Beschränkungen von Organvergütungen der Höhe nach sind in der Aktionärsrichtlinie nicht vorgesehen. Zwar werden Organvergütungen ab einer gewissen Höhe auch durch die Abzugsbeschränkungen des österreichischen Ertragsteuerrechts nicht schlechthin verboten, sondern nur nicht abzugsfähig und da...