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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 172

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinns für 2014 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)

Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung der Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe Rz 1352 ff EStR.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen iSd § 4 Abs 4 Z 8 EStG geltend machen, sofern für diese kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wird (vgl Rz 8210 ff EStR). Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen.

S. 173 2. Verlustverrechnung (früher: § 2 Abs 2b EStG)

Zur Vereinfachung und steuerlichen Entlastung entfällt die Begrenzung für die Verrechnung und den Abzug von Verlusten aus Vorjahren (Verrechnungs- und Vortragsgrenze) bei der Ermittlung des Einkommens ab 2014 (§ 2 Abs 2b EStG idF AbgÄG 2014). Weiters ergeben sich Änderungen bei der Berücksichtigung ausländischer Verluste (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG idF AbgÄG 2014; ab 2015).

In § 2 Abs 2b EStG bestand bis 2013 eine Verlustrechnungsgrenze von 75 %. Damit waren bei den einzelnen Einkünften ausgleichsfähige Verluste nur mit 75 % der positive...

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