II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse
§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76510