Suchen Kontrast Hilfe
ArbVG § 197. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung, BGBl. Nr. 601/1996, gültig ab 22.09.1996
V. Teil Europäische Betriebsverfassung
3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 197. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76510