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ArbVG § 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987
III. TEIL Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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