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ArbVG § 155. Schiedssprüche, BGBl. Nr. 563/1986, gültig ab 01.01.1987
III. TEIL Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 155. Schiedssprüche

Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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