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Arbeitsentgelt überlassener Arbeitskräfte
Eine gänzliche Harmonisierung des Lohnniveaus zwischen überlassenen Arbeitskräften und Stammarbeitnehmern ist gesetzlich nicht vorgesehen
Die überlassene Arbeitskraft hat einen Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei vom Überlasser anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung unberührt bleiben. Bei Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen (betriebsinterne Entgeltvorgaben sind nur zu berücksichtigen, wenn für den Überlasser oder Beschäftiger kein Kollektivvertrag oder keine Entgeltvorgaben nach einer Verordnung oder einem Gesetz einzuhalten sind). Diese Regelungen sind nach § 10 Abs 1 AÜG als erfüllt anzusehen, wenn ein Vergleich zwischen dem Mindestentgelt, welches sich aus dem Überlasser-Kollektivvertrag ergibt, und dem Mindestentgelt, das sich aus dem Beschäftiger-Kollektivvertrag ergibt, durchgeführt und das höhere Mindestentgelt bezahlt wird. Im Folgenden werden die Fragen bezüglich überkollektivvertraglicher Ist-Löhne, betriebsinterner Entgeltregelungen, Einmalzahlungen etc näher erörtert.
1. Entgelt bei Anwendung eines Kollektivvertrages beim Überlasser und beim Beschäftiger
1.1. Vergleich der Mindestsätze
Im Regelfall ist sowohl b...