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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 409

OGH: IESG/Gesellschafter-Arbeitnehmer

1. Es ist mit dem Zweck der Richtlinie 80/987/EWG nicht zu vereinbaren, zu unterstellen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die Stellung eines Gesellschafters hat, in der Regel vor Ablauf von drei Monaten wegen Vorenthaltung des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre.

S. 4102. Einem Arbeitnehmer, der während kurzer Beschäftigungsdauer nur ganz am Anfang des Dienstverhältnisses eine verspätete Gehaltsteilzahlung erhielt, während die folgenden zehn Monate keinerlei Gehaltszahlungen flossen, muss der Liquiditätsengpass des Unternehmens bekannt sein. Sofern ein bewusst missbräuchliches Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht erwiesen ist, gebührt dem Arbeitnehmer, der seine Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht hat, Insolvenzausfallgeld im Ausmaß von drei Monatsentgelten. - (§ 3a Abs. 1 IESG; Art. 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)

( 8 Ob S 11/03 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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