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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 393

Die Unklarheitenregel

Unklare arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sie verfasst hat

Dr. Thomas Rauch

Unpräzise bzw. unklare Passagen eines Arbeitsvertrages sind zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sie in das Vertragsgeschehen eingebracht hat (§ 915, 2. Halbsatz ABGB). Da arbeitsrechtliche Vereinbarungen meistens vom Arbeitgeber (bzw. in dessen Auftrag) formuliert werden, erfolgt bei Unklarheiten die Auslegung meistens zum Nachteil des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber und seine Berater haben daher zu beachten, dass insbesondere im Arbeitsvertrag präzise und verständlich formuliert wird.

1. Einfache Auslegung

Verträge sind zunächst nach § 914 ABGB zu interpretieren. Nach dieser Bestimmung ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. Der Wille der Vertragsparteien ist anhand der wörtlichen Auslegung festzustellen. Die wörtliche Auslegung steht somit am Anfang des Interpretationsvorganges, wobei das eigentliche Ziel der (einfachen) Auslegung die Feststellung der Absicht der Parteien ist.

Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Be...

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