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OGH: Betriebsübergang
•1. Ein Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten und andere Angebote auszuschlagen, wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt.
•2. Ist die Dienstleistung für einen längeren und absehbaren Zeitraum unmöglich geworden, kann vom Arbeitnehmer grundsätzlich erwartet werden, die Zeit der Arbeitsverhinderung durch ein „Zwischendienstverhältnis" zu überbrücken. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem klar war, dass ihn der Arbeitgeber auch in einer anderen Verwendung nicht beschäftigen werde, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte.
•3. Hat aber der Arbeitnehmer während des Verzichtes auf die Arbeitsleistung ein „Zwischendienstverhältnis" begründet, so darf ihm nicht zugemutet werden, dieses Arbeitsverhältnis vertragswidrig, also z. B. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu lösen. Der Arbeitnehmer hat sohin bei Eingehen eines „Zwischendienstverhältnisses" seine Leistungsbereitschaft zum alten Arbeitgeber ausreichend bekundet, wenn er unverzüglich alle Schritte einleitet, um das „Zwischendienstverhältnis" rechtmäßig aufzu...