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OGH: IESG/leitende Angestellte
•1. Die Stellung des leitenden Angestellten unterscheidet sich von jener des Gesellschafter-Arbeitnehmers dadurch, dass auf ihn, als am Unternehmen nicht Beteiligtem, die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Darlehen in keinem Fall anzuwenden sind und somit die in den Entscheidungen 8 Ob S 16/03 s und 8 Ob S 17/03 p angestellten Erwägungen über den im nationalen Recht begründeten Anspruchsverlust hier nicht zutreffen.
•2. Anders als dem Gesellschafter-Arbeitnehmer, auf den die Regeln des Eigenkapitalersatzes zutreffen, stehen dem leitenden Angestellten grundsätzlich Ansprüche i. S. d. Art. 3 der Richtlinie 80/987/EWG zu. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie kann der Mitgliedstaat die in Art. 3 vorgesehene Zahlungspflicht in der in Abs. 2 festgelegten Form begrenzen. Er könnte sie jedoch gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie allgemein für leitende Angestellte nur dann gänzlich ausschließen, wenn diese Gruppe von Arbeitnehmern im Anhang zur Richtlinie angeführt wäre, was jedoch nicht der Fall ist. § 1 Abs. 6 Z 3 IESG stellt daher einen unzulässigen Ausschluss dar.
•3. Von seiner Möglichkeit, für diese Gruppe von Arbeitnehmern besondere Begrenzungen zu schaffen, hat der Gesetzgeber nicht Gebrauch gemacht. E...