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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 379

Europarechtliche Trendwende beim "inaktiven" Bereitschaftsdienst?

Zum Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der Arbeitszeit-Richtlinie

Mag. Dr. Elke Standeker

Am schlug die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Aktualisierung der Richtlinie 2003/88/EG vor, nach welcher neben einer strengeren Regelung des individuellen Opt-outs - also des Abweichens von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden - und der Erlaubnis an die Mitgliedstaaten zur Verlängerung des Bezugszeitraumes zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von vier Monaten auf ein Jahr erwogen wird, Bereitschaftsdienstzeit, während der keine Arbeit verrichtet wird (sog. „inaktiver" Bereitschaftsdienst), nicht länger als Arbeitszeit zu qualifizieren und die Gewährung von Ausgleichsruhezeiten innerhalb einer Frist von 72 Stunden zuzulassen.

Mit Wirkung vom wurde die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung aufgehoben. Gleichzeitig trat die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) in Kraft. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erwägt nunmehr eine Änderung einzelner Bestimmungen der RL 2003/88/EG.

Die Notwendigkeit einer Überprüfung und allfälligen Änderung von Bestimmungen der RL 2003/88/EG leitet sich für die...

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