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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 406

Oberster Gerichtshof qualifiziert Berufsfußballer als Arbeiter

Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung erstmals zur in der Lehre seit langem strittigen Frage geäußert, ob Profi-Fußballer als Arbeiter oder als Angestellte anzusehen sind (vgl. stellvertretend für viele Tomandl/Schrammel, JBl. 1972, 234 ff. einer- und Holzer, DRdA 1972, 63 ff. andererseits). Er ist der Ansicht, dass Berufsfußballer als Arbeiter gelten und damit in allfälligen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht die günstigeren Bestimmungen des AngG für sich in Anspruch nehmen können. Ein klares Berufsbild, das die Einordnung des Spielers als Angestellter ermöglichen würde, besteht für das Höchstgericht nicht: Auch wenn im Berufsfußball - wie in anderen Sportarten - immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre, zumal der Berufsfußballer typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer unterliegt (es bei ihm also an der von der Judikatur geforderten „Selbständigkeit" bei der wahrzunehmenden Aufgabe fehlt) und die „manuellen" Fähigkeiten den zentralen Aspekt seiner Tätigkeit darstellen (

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