Suchen Hilfe
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Christoph Ritz

1

Abgabenbehörden sind in Angelegenheiten von Landesabgaben grundsätzlich

  • das Amt der Landesregierung (§ 4 Abs 2 Burgenländisches AbgabenG),

  • die Landesregierung (§ 2 lit a Kärntner AbgabenorganisationsG, § 2 Abs 1 Z 1 Oö AbgabenG, § 3 Abs 2 Steiermärkisches AbgabenG, § 4 Abs 1 Tiroler AbgabenG, § 4 Vorarlberger Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen),

  • das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der Landesregierung (§ 5 NÖ AbgabenbehördenorganisationsG 2009),

  • das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs 4 Salzburger Abgaben-Behörden- und VerwaltungsstrafG),

  • der Magistrat (§ 4 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien - WAOR).

2

Abgabenbehörden für Gemeindeabgaben sind beispielsweise:

  • in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat (§ 4 Abs 2 Burgenländisches AbgabenG),

  • in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat) gem § 2 lit b Kärntner Abgabenorganisatio...

Daten werden geladen...