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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

1

Nach § 3 Abs 6 Z 1 KontReg-DV erfolgte die Inbetriebnahme des Kontenregisters mit .

2

„Laufend“ iSd § 3 Abs 1 erster Satz KontRegG bedeutet nach § 3 Abs 6 Z 3 KontReg-DV monatlich (bis zum 25. Tag des Folgemonats).

3

Nach § 1 Abs 2 der 2. KontReg-DV ist die elektronische Übermittlung nur zulässig im Wege der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

4

§ 3 Abs 3 KontRegG sieht die elektronische Registrierung der gewerblichen Schließfachanbieter vor, wodurch sie für die Übermittlung an das Kontenregister berechtigt werden. Die näheren Verfahren der Registrierung sind der Verordnung nach § 6 KontRegG vorbehalten (AB 607 BlgNR 27. GP, 4).

5

Die Einhaltung der Meldepflichten bezüglich von Schließfächern und Konten im Kreditgeschäft ist nach § 3 Abs 4 KontRegG vom zuständigen Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) anlässlich von Außenprüfungen und anderen Erhebungsmaßnahmen zu kontrollieren (AB 607 BlgNR 27. GP, 4).

6

§ 3 Abs 5 KontRegG (idF BGBl I 2022/108) wird in RV 1534 BlgNR 27. GP, 52, wie folgt begründet:

„Mit dieser Bestimmung sollen die Kreditinstitute zum Ergreifen von Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden. Kreditinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten primär als verschlüsseltes bereichsspezifisches Pe...

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