KontReg-DV § 3. Datenübermittlung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 3. Datenübermittlung

(1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind:

1. die im § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kreditinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist, und

2. zum Zweck der Identifikation des Kreditinstituts in FinanzOnline dessen Steuernummer.

(2) Bei Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und bei Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wirtschaftlichen Eigentümer nur zu melden, wenn ihr jeweiliger Anteil mehr als 25 % beträgt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Anderkonto handelt.

(3) Bei nach Inbetriebnahme (Abs. 6 Z 1) neu angelegten Anderkonten sind auch die Namen aller Treugeber zu übermitteln. Bis zum hat das Kreditinstitut dem Bundesminister für Finanzen die Anzahl jener Anderkonten zu melden, die vor der Inbetriebnahme bereits bestanden haben und hinsichtlich derer dem Kreditinstitut kein Treugeber bekannt gegeben worden ist. Bei Sammelanderkonten der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten müssen Treugeber nicht gemeldet werden.

(4) Bei Vorlage von Dispositionsscheinen für Verfügungen betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs. 5 erster Satz BWG müssen ab dem Datum der Inbetriebnahme des Kontenregisters (Abs. 6) die Identitäten der Vorleger im Rahmen bestehender elektronischer Systeme festgehalten werden.

(5) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

(6) Für die Datenübermittlungen gilt:

1. Die Inbetriebnahme des Kontenregisters erfolgt mit .

2. Erstübermittlung: Ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters und bis spätestens zum Ablauf des ist als Initiallieferung der Datenbestand zum zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch die vom bis einschließlich erfolgten Änderungen im Datenbestand, welche mit Ablauf des im Vergleich zum noch bestehen (Stichtagsvergleich), sowie die Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen zu Testzwecken ab dem und für Echtübermittlungen ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters technisch zu ermöglichen.

3. Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen. Folgeübermittlungen betreffend August 2016 sind spätestens am vorzunehmen, wenn die Erstübermittlung vor dem erfolgt ist. Alle anderen Folgeübermittlungen betreffend August und September 2016 sind spätestens am vorzunehmen.

4. Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz ist Z 3 sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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