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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 20 Verweigerung der Annahme

Christoph Ritz

1

Nach Abschn 3.6.1 der AGB: Brief national (gültig ab ) kann der Empfänger die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern (Annahmeverweigerung). Die Übernahme der Sendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme einer Sendung, deren Übernahme zu bestätigen ist, zu bestätigen oder die zu zahlenden Entgelte und Auslagen zu entrichten.

Diese postrechtlichen Regelungen über die Verweigerung der Annahme gelten nicht bei Zustellungen durch die Post mit Zustellnachweis. Siehe Rz 5.

2

§ 20 ZustG regelt nur die Folgen der Annahmeverweigerung durch den Empfänger bzw den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ersatzempfänger (§ 16 ZustG). § 20 ZustG ist somit nicht anwendbar zB bei Verweigerung der Annahme durch Angestellte des Parteienvertreters (§ 13 Abs 4 ZustG) oder durch Postbevollmächtigte (§ 13 Abs 2 ZustG); solche Personen dürfen daher nach Belieben die Annahme verweigern (siehe § 13 Rz 7 und 16).

3

Im Unterschied zu den §§ 16 Abs 1 und 17 Abs 1 ZustG erwähnt § 20 ZustG nicht auch den zur Empfangnahme befugten Vertreter (iSd § 13 Abs 3 ZustG). Dennoch wird die Annahmeverweigerung eines solchen Vertreters als Annahmeverweigerung durch den Vertretenen zu deuten sein (Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 20 ZustG Rz 10; Wessely in Frauenberger-...

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