BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 3 Durchführung der Zustellung
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Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt idR durch die Post (somit durch einen Zustelldienst). Eine Zustellung durch die Abgabenbehörde selbst wird zB bei Vollstreckungsbescheiden (§ 230 Abs 7 BAO) oder bei Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO) zweckmäßig sein (vor allem durch einen Bediensteten, der unmittelbar danach zu Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt ist).
2
Nur ausnahmsweise dürfen Organe der Gemeinde um Vornahme der Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke (gem Art 22 B-VG) ersucht werden (zB zur Zustellung auf Almen, vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 27; nach Weiss, FJ 1999, 71, beispielsweise bei einem entlegen gelegenen Gehöft).
Organe der Gemeinde dürfen im Wege der Amtshilfe nur innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs (iSd Art 22 B-VG) Zustellungen vornehmen (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 3 ZustG Rz 9).
Eine Zustellung außerhalb des Wirkungsbereichs der Gemeinde stellt einen Zustellmangel dar, der gem § 7 ZustG heilbar ist (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 3 ZustG Rz 9).
3
Ergänzend zu § 3 ZustG sehen die §§ 11, 14 und 15 ZustG Zustellungen durch andere Organe vor.
Nach § 233 Abs 2 zweiter Satz BAO kann der Sicherstellungsauftrag zusam...