BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38
1
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sind Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 38 Anm 2; Hohenwarter-Mayr in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3, § 5 Rz 75) und fallen somit nicht unter § 38.
Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, B 150/88).
2
Für eine Aufzählung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe zB Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 38 Tz 1; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 345; Hohenwarter-Mayr in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3, § 5 Rz 75; Mühlberger/Pilz/Pilz, Abgabenordnung3, Rz 2.124; Ebner in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 38 Rz 3; Tanzer/Unger, BAO 2025, 78.
3
Nicht begünstigt sind die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen (zB VereinsR 2001, Rz 97; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 38, 159).
Der Verkauf von Messwein, Devotionalien und Andenken ist nicht begünstigt (zB VereinsR 2001, Rz 103; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 351; Blum/Spies in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spie...