1.1.5 ABC der begünstigten Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Sind die Tätigkeiten (Projekte) einer Körperschaft unterschiedlichen begünstigten Zwecken zuzuordnen, ist dies für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit unschädlich, soweit diese Tätigkeiten (Projekte) in der Satzung Deckung finden.
1.1.5.1 Gemeinnützige Zwecke
Berufsausbildung
40Die Vermittlung der Berufsausbildung und Berufsfortbildung, beispielsweise in Berufs- und Abendschulen, ist gemeinnützig. Dies gilt für die Lehrlingsausbildung, aber auch für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von zB in der Bauwirtschaft Tätigen () bzw. von Journalisten (). Dass die Aus- und Weiterbildung in erster Linie dem Personenkreis dient, der damit lernt, seine Fähigkeiten besser zu nutzen und sich Fertigkeiten anzueignen, ist Ziel der Ausbildung. Die unmittelbare Förderung eines Berufsstandes (siehe Rz 21 bzw. 79a "Wirtschaftsförderung") kann daraus noch nicht abgeleitet werden.
Beschäftigung
41Werden schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder geistig bzw. körperlich Behinderte arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut werden, um deren Eingliederung in den Arbeitsprozess selbstlos zu fördern, kann darin eine gemeinnützige Tätigkeit erblickt werden. Siehe aber auch Rz 261 und 378.
Bürgerinitiativen
42Die Tätigkeit von Bürgerinitiativen kann gemeinnützig sein. Gerade bei solchen Betätigungen bedarf es aber der Prüfung, ob die jeweiligen Bestrebungen selbstlos verfolgt werden oder ob im Grunde eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung.
Demokratisches Staatswesen
43Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Voraussetzung ist, dass nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw. regionaler Art verfolgt werden.
Denkmalschutz
44Die Pflege und Erhaltung von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, aber auch von Gruppen und Sammlungen von Gegenständen (zB einer Bibliothek) sowie Naturdenkmälern ist begünstigt.
Denksport
45Die Pflege des Denksports (zB Schach) kann als gemeinnützig angesehen werden (Stärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit).
Elementarschäden
46Die Bekämpfung von Elementarschäden (Katastrophenschäden) ist als zulässige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet anzusehen (§ 35 Abs. 2 BAO).
Entwicklungshilfe
47Begünstigt ist die Förderung von Entwicklungsländern auf wissenschaftlichem oder kulturellem Gebiet, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege usw., nicht aber beispielsweise eine Fördertätigkeit im Bereich bestimmter Handelsbeziehungen.
Erwachsenenbildung (Volksbildung)
48Die Förderung der Erwachsenenbildung (Hebung des allgemeinen Bildungsstandes), zB im Umgang mit neuen Medien (Internet), ist gemeinnützig. Der Umstand, dass die Bildungsarbeit einer Körperschaft auf einer bestimmten politischen oder weltanschaulichen Grundlage beruht, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen (zur Förderung politischer Zwecke siehe unten).
Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbegünstigungsbescheides für Körperschaften, die Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau betreiben, siehe EStR 2000 Rz 1332 ff.
Ethische Vereinigungen
49sind gemeinnützig, sofern Persönlichkeitsbildung angestrebt und die Allgemeinheit gefördert werden soll. Eine Förderung des Gemeinwohls liegt aber insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die betreffende Körperschaft zu erkennen gibt, dass sie sich von der Allgemeinheit absondern möchte, oder in erster Linie religiöse Zwecke verfolgt werden.
Freizeitgestaltung und Erholung
50Aus den im § 35 Abs. 2 BAO aufgezählten Beispielsfällen gemeinnütziger Zwecke ergibt sich, dass die Förderung der Freizeitgestaltung und der Erholung von Menschen nur dann begünstigt ist, wenn sie einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zugute kommt (Teil der Jugend-, Kranken- oder Altersfürsorge ist) oder auf sportlicher Grundlage erfolgt (). So genannte Hobbyvereine bzw. Freizeitvereine sind nicht begünstigt.
Die Durchführung von Jugendlagern zum Zwecke von "Teambuilding" im Rahmen der Jugendarbeit (zB Jugendlager von Feuerwehrvereinen) kann einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Bei Teambildungsmaßnahmen spielen die Vereinsaktivitäten (wie Interaktion der Vereinsmitglieder untereinander) eine wesentliche Rolle. Teambuilding ist zB dann gegeben, wenn ein eigener Trainer - um zB gruppendynamische Prozesse zu thematisieren - für derartige Maßnahmen engagiert wird. Reine Vereinsausflüge, bei denen das Absolvieren einer Reise im Vordergrund steht, fallen nicht darunter und stellen somit keine gemeinnützige Zweckverfolgung dar. Sie sind unter die Zuwendungen an die Vereinsmitglieder (höchstens 100 Euro pro Jahr) zu subsumieren (siehe Rz 55). Zu Vereinen, die im Bereich der Jugendfürsorge tätig sind, siehe aber Rz 608.
Fremdenverkehr (Tourismus)
51Die Unterstützung des Fremdenverkehrs ist, weil es sich dabei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt, nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen (). Siehe Rz 21.
Friedensbewegungen
52sind gemeinnützig, sofern nicht in erster Linie politische Zwecke verfolgt werden bzw. politische Vereine vorliegen. Dabei ist die Gemeinnützigkeit der Zweckverfolgung auch dann noch anzunehmen, wenn die Meinungen darüber auseinander gehen, wie die Ziele (Förderung der Erhaltung des Weltfriedens, Völkerverständigung usw.) am besten verwirklicht werden können.
Fürsorge und Gesundheitspflege
53Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge. Siehe Rz 592 bis 652.
Gemüse-, Obst- und Gartenbau
54Als Förderung primär eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht begünstigt, auch wenn die Wahrung des Umweltschutzes, der Ortsbildpflege oder der Erhaltung der Kulturlandschaft mit bezweckt sind.
Geselligkeit und Unterhaltung
55Die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist nicht gemeinnützig, aber auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung" sowie Rz 18. Eine völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist auch dann noch gegeben, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr als 100 Euro pro Jahr (brutto) für solche Zwecke (zB Weihnachtsfeste oder allgemeine Ausflüge) verausgabt werden.
Für die Beurteilung, ob eine untergeordnete Förderung der Geselligkeit und Unterhaltung vorliegt, kann aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden, wenn die Aufwendungen keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind (zB Getränkekonsum im Rahmen einer Weihnachtsfeier). Dabei ist ausschließlich von den Teilnehmern der Aktivität auszugehen. Zur Glaubhaftmachung der Teilnahme an derartigen Aktivitäten können beispielsweise auch Gruppenfotos herangezogen werden.
Beispiel:
Ein Gesangsverein veranstaltet eine Weihnachtsfeier im örtlichen Gasthaus für seine 14 Mitglieder, wovon 13 Mitglieder teilnehmen und bezahlt dafür insgesamt 1.200 Euro. In einer Durchschnittsbetrachtung beträgt die Zuwendung für jedes Mitglied nicht mehr als 100 Euro.
Für einem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbare Ausgaben (zB Geschenke an Vereinsmitglieder) kommt die Anwendung einer Durchschnittsbetrachtung jedoch nicht in Betracht.
Beispiel:
Einem langjährigen Mitglied eines Gesangsvereines wird im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Jubiläumsgeschenk im Wert von 300 Euro übergeben. Der Wert des Geschenkes kann nicht in einer Durchschnittsbetrachtung auf die an der Weihnachtsfeier teilnehmenden Vereinsmitglieder aufgeteilt werden, weil das Geschenk einem bestimmten Vereinsmitglied eindeutig zuordenbar ist.
Heimatkunde und Heimatpflege
56Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege bedeutet eine Bereicherung des kulturellen Lebens (). Begünstigt ist die Heimatforschung, aber auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums. Körperschaften, deren Zweck nicht auf die Erhaltung von traditionellen Bräuchen (einschließlich Faschingsbräuchen), sondern in erster Linie auf die Durchführung von Veranstaltungen unterhaltenden und belustigenden Charakters gerichtet ist (zB Faschingssitzungen), sind nicht begünstigt.
Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten
56aDie Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann einen gemeinnützigen Zweck darstellen ().
Beispiel:
Die Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH.
Kameradschaft
57Die Pflege der Kameradschaft ist - wie jene der Geselligkeit - kein begünstigter Zweck.
Kleingartenpflege
58Die Förderung der Kleingartenpflege, zB durch das Unterhalten von Schrebergärten, ist nicht gemeinnützig ().
Kommunikationspflege
59Die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation ist grundsätzlich nicht begünstigt. Sie kann aber ausnahmsweise dann als ein gemeinnütziger Zweck angesehen werden, wenn sie als geeignetes Mittel zur Förderung begünstigter Zwecke (zB im Fürsorgebereich) angesehen werden kann (vgl. ).
Konsumentenschutz
60Körperschaften, die im Sinne des Schutzes der Konsumenten wie zB durch Lebensmittelprüfung oder Vergabe von Gütesiegeln tätig sind, sind als gemeinnützig anzusehen.
Kunst und Kultur
61Begünstigt ist nicht nur die Förderung der Kunst (§ 35 Abs. 2 BAO), sondern auch der Kultur (zB durch Theatervereine, Literaturvereine, Museumsvereine usw.). Die ideellen Mittel der Betätigung können in der Durchführung von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen usw., aber auch in der Förderung (Ermöglichung) eigener künstlerischer Betätigung bestehen.
Die Förderung der Vermarktung eines Produktes (zB eines unter besonderen Auflagen produzierten Genussmittels) stellt selbst dann keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem oder sonstigem gemeinnützigen Gebiet dar, wenn man dieses als regionales Kulturgut ansieht ( zu einer Körperschaft zur Vermarktung von Wein).
Modellbau
62Die Pflege des Modellbaus (Eisenbahn-, Schiff-, Flugmodellbau) ist grundsätzlich nicht begünstigt. Dasselbe gilt für den Modellsport (zB Modellflug), es sei denn die Betätigung wird sport- bzw. turniermäßig betrieben und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.
Musik
63Die Förderung der Musik und des Gesanges ist, wenn die Förderung von Kunst und Kultur und nicht bloß der Unterhaltung im Vordergrund steht, gemeinnützig (Beispiele: Musikvereine, Gesangsvereine, Konzertvereine usw.).
Natur- und Landschaftsschutz
64Die Pflege des Natur- und Landschaftsschutzes ist begünstigt. Siehe auch Umweltschutz.
Politische Zwecke
65Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (). Siehe auch Rz 22 bis 27.
Religiöse Zwecke
66Siehe Rz 23 bis 27.
Resozialisierung
67Die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen, ehemals Süchtigen usw. in die Gesellschaft sowie in das Erwerbsleben (siehe "Beschäftigung" Rz 41) ist als gemeinnützig anzusehen.
Sammeltätigkeit
68Die Förderung von bloßen Sammeltätigkeiten (zB Autogrammen, Briefmarken, Mineralien, Münzen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden, es sei denn, es handelt sich um die Pflege von wissenschaftlichen Sammlungen.
Schulbildung und Erziehung
69Die Errichtung und das Unterhalten von Einrichtungen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare unterrichtende Tätigkeit entfalten oder der Erziehung dienen (Kinderhorte, Kindergärten usw.), sind gemeinnützig. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von Eltern- und Schulvereinen.
Selbsthilfe
70Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von Behinderungen und Erkrankungen zB durch Beratung, Hilfestellung usw. kann als gemeinnützig angesehen werden.
Sparvereine
71In der Förderung der Spargesinnung im Wege gemeinsamen Sparens kann noch keine gemeinnützige Zielsetzung erblickt werden.
Sport
72Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.
Studentenbetreuung
73Die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen ist gemeinnützig.
Suchtbekämpfung
74Die Bekämpfung des Alkohol-, Nikotin- Drogen- und Medikamentenmissbrauches, zB in Beratungsstellen, ist gemeinnützig (Gesundheitspflege).
Tierschutz
75Maßnahmen zum Schutz misshandelter, ausgesetzter und verwahrloster Tiere sind begünstigt (). Dies gilt beispielsweise auch für die Bekämpfung von Tierquälerei und die Verhinderung grausamer Tierversuche.
Tier- und Pflanzenzucht
76Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist grundsätzlich nicht gemeinnützig, außer es handelt sich um eine Zucht, die das Aussterben von Tieren und Pflanzen verhindert oder der Landschaftspflege dient.
Umweltschutz
77Die Förderung des Umweltschutzes kann als gemeinnützig angesehen werden (Förderung des Naturschutzes iSd § 35 Abs. 2 BAO), es sei denn, es wird im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt.
Völkerverständigung
78Die Förderung der Völkerverständigung kann, auch wenn sie in § 35 Abs. 2 BAO nicht genannt ist, als gemeinnützig angesehen werden. Siehe Rz 52 "Friedensbewegungen".
Volkswohnungswesen
79Die Förderung des Wohnungsbaus ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Der Gemeinnützigkeitsbegriff dieses Gesetzes deckt sich nicht mit jenem der BAO.
Wirtschaftsförderung
79aDie Förderung der Volkswirtschaft im Wege der Verbesserung der Infrastruktur, der Ausbildung von Betriebsinhabern und Beschäftigten, der Umschulung und Rückführung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess usw. kann als gemeinnützig angesehen werden, sofern sich die Förderung auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen richtet, auf eine größere Region bzw. auf ein Bundesland erstreckt, in der im Wesentlichen dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, und die Förderung nicht in erster Linie einzelnen, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkten Wirtschaftssubjekten (Betrieben) zugute kommt.
Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften), zB durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von günstigen Darlehen (; 94/16/0197) bzw. von Zinszuschüssen (), ist nicht begünstigt. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen vertreten werden (; ; ) oder eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern () gefördert werden sollen.
Einzelheiten siehe Rz 21.
Wissenschaft und Forschung
80Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Erweiterung des menschlichen Wissensstandes) ist begünstigt. Die Ergebnisse der Forschung müssen der Allgemeinheit aber zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem Nutzen sein (Ausschluss gemeinschädlicher Forschung). Sie darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Auftragsforschung kann aber dann als gemeinnützig angesehen werden, wenn die daraus gewonnenen Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen. Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung von Erkenntnissen gerichtet ist, ist nicht begünstigt.
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (). Zur Ausstellung eines so genannten Spendenbescheides (Begünstigungsbescheid für Forschungseinrichtungen nach § 4a Abs. 3 Z 6 EStG 1988) siehe EStR 2000 Rz 1332 bis 1337.
Zivilschutz
81Vereine, die dem Schutz der Bevölkerung in Katastrophenfällen dienen, sind gemeinnützig.
1.1.5.2 Mildtätige Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Arbeitslosigkeit
82Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit als solche bedeuten noch keine Hilfsbedürftigkeit, deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre. Siehe aber Rz 41," Beschäftigung".
Beratungsstellen
83Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zB Drogensüchtige) sind mildtätig (zur Suchtbekämpfung siehe Rz 74).
Besondere Notlagen
84Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.) ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses ().
Betreuung
85Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig.
Dienstleistungen
86Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zB die Besorgung von Einkäufen für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die Betreuung von Kranken und Behinderten) ist begünstigt.
Erholung
87Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten kann als mildtätig bzw. gemeinnützig angesehen werden, wenn sie besonders Schutzbedürftigen zugute kommt. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung".
Krankenpflege
88Die Organisation und Erbringung von Dienstleistungen in Krankheitsfällen (zB im Wege der Hauskrankenpflege) ist eine Förderung mildtätiger Zwecke. Zur steuerlichen Beurteilung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO.
Mahlzeitendienste
89Essen auf Rädern und vergleichbare Verpflegungsdienste sind begünstigt.
Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste
90Die Organisation und Durchführung solcher Dienste ist als Verfolgung mildtätiger Zwecke anzusehen, nicht aber die Durchführung von (Kranken)Transporten, soweit sie mit der Wirtschaft in vermeidbaren Wettbewerb tritt.
Studenten
91Studenten können nicht grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zugerechnet werden (). Siehe aber Rz 53, "Fürsorge und Gesundheitspflege" sowie Rz 73 "Studentenbetreuung".
Telefonseelsorge
92Die Gewährung von Lebenshilfe zB im Rahmen der so genannten Telefonseelsorge dient mildtätigen Zwecken.
Unterbringung
93Die Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen, Misshandelten usw. in Heimen ist begünstigt.
Unterstützungsleistungen
94Die Unterstützung materiell (wirtschaftlich) Hilfsbedürftiger durch die Gewährung von Geldzuwendungen, durch freies oder verbilligtes Essen, durch andere Sachzuwendungen usw. ist mildtätig.
1.1.5.3 Kirchliche Zwecke
Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Ausbildung
95Die Ausbildung von Jugendlichen in einem Knabenseminar zur Vorbereitung auf den Priesterberuf, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen in Priesterseminaren und dergleichen stellt in der Regel einen Hoheitsbetrieb der Körperschaft öffentlichen Rechtes dar.
Beerdigung, Totengedenken
96Die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht gehört zu den kirchlichen Zwecken (§ 38 Abs. 2 BAO).
Besichtigungsbetriebe
97Die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen usw. sind nicht begünstigt. Mit dem Betrieb eines Museums kann allerdings ein gemeinnütziger Zweck verwirklicht werden. Siehe auch Rz 61, "Kunst und Kultur".
Besoldung, Versorgung
98Die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen, die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis zählen nach § 38 Abs. 2 BAO zu den kirchlichen Zwecken.
Gottesdienste, Seelsorge
99Die Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen (Exerzitien und Einkehrtagen usw.) bildet eine Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).
Gotteshäuser
100Die Errichtung (Durchführung von Bauaufgaben), Erhaltung und Ausschmückung von Gotteshäusern (Bethäusern) und kirchlichen Gemeindehäusern bzw. Pfarrhäusern ist ein Mittel zur Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).
Jugendreligionen
101Die Förderung so genannter Jugendreligionen ist kein kirchlicher Zweck im Sinn des § 38 BAO und auch nicht als gemeinnützig im engeren Sinn anzusehen (siehe Rz 23 bis 27).
Religionsunterricht
102Die Erteilung von Religionsunterricht ist ein Mittel zur Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).
Verkauf
103Der Verkauf von Messwein, Devotionalien, Andenken usw. ist nicht begünstigt (begründet aber gegebenenfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes).
Vermögensverwaltung
104Die Verwaltung des Kirchenvermögens bildet einen kirchlichen Zweck (§ 38 Abs. 2 BAO). Für den Fall des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit sind aber die Ausführungen unter Rz 173 bis 183 zu beachten.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4a Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 21 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 261 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 378 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 592 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 652 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 18 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 22 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 27 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 173 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 183 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1332 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1337 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 608 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Gemeinnützige Zwecke - Berufsausbildung - Berufsfortbildung - Lehrlingsausbildung - Aus- und Fortbildung - Weiterbildung - Beschäftigung - arbeitslos - Suchtkranke - Arbeitsentwöhnte - geistig bzw. körperlich Behinderte - arbeitstherapeutisch - Bürgerinitiativen - selbstlos - eigenwirtschaftliche Interessen - Demokratisches Staatswesen - Denkmalschutz - Denksport - Elementarschäden - Katastrophenschäden - Entwicklungshilfe - Entwicklungsländer - Gesundheitspflege - Erwachsenenbildung - Volksbildung - Ethische Vereinigungen - Gemeinwohl - Freizeitgestaltung - Erholung - Hobbyvereine - Freizeitvereine - Fremdenverkehr - Tourismus - Friedensbewegungen - Weltfrieden - Völkerverständigung - Fürsorge und Gesundheitspflege - Kinder- - Jugend- und Familienfürsorge - Gemüse- - Obst- und Gartenbau - Umweltschutz - Ortsbildpflege - Kulturlandschaft - Geselligkeit - Unterhaltung - Heimatkunde - Heimatpflege - Brauchtum - Faschingssitzungen - Kameradschaft - Kleingartenpflege - Schrebergärten - Kommunikationspflege - Konsumentenschutz - Kunst und Kultur - Modellbau - Musik - Natur- und Landschaftsschutz - Politische Zwecke - Religiöse Zwecke - Resozialisierung - Sammeltätigkeit - Autogramme - Briefmarken - Mineralien - Münzen - Schulbildung - Erziehung - Selbsthilfe - Sparvereine - Spargesinnung - Sport - Körpersport - Schieß- - Flug- und Motorsport - Berufssport - Freizeiteinrichtungen - Billard - Dart - Minigolf - Tanzsport - Modellflug - Studentenbetreuung - Studentenheime - Suchtbekämpfung - Alkohol- - Nikotin- Drogen- und Medikamentenmissbrauch - Beratungsstellen - Tierschutz - Tier- und Pflanzenzucht - Landschaftspflege - Volkswohnungswesen - Wohnungsbau - Wirtschaftsförderung - Volkswirtschaft - Infrastruktur - Umschulung - Wissenschaft und Forschung - Auftragsforschung - Anwendungsorientierte Forschung - Grundlagenforschung - Erkenntnisse - Spendenbescheid - Zivilschutz - Katastrophen - Mildtätige Zwecke - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Hilfsbedürftige - Drogensüchtige - Besondere Notlagen - Elementarereignisse - Naturkatastrophen - Brände - Betreuung - Kranke - Behinderte - Flüchtlinge - Süchtige - Dienstleistungen - Gebrechliche - Krankenpflege - Mahlzeitendienste - Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste - Studenten - Telefonseelsorge - Unterbringung - Alte - Blinde - Pflegebedürftige - Obdachlose - Misshandelte - Heime - Unterstützungsleistungen - Kirchliche Zwecke - Ausbildung - Beerdigung - Totengedenken - Besichtigungsbetriebe - Kirchen - Domschätze - Turmbesteigungen - Besoldung - Versorgung - Alters- und Invalidenversorgung - Gottesdienste - Seelsorge - Exerzitien - Einkehrtage - Gotteshäuser - Bethäuser - Gemeindehäuser - Pfarrhäuser - Jugendreligionen - Religionsunterricht - Verkauf - Vermögensverwaltung - Devotionalien - Andenken - Messwein |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463