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Sensibilisierung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften als unmittelbare Gemeinwohlförderung
Verringern Erfüllungsgehilfen einer Körperschaft (Ordnungsdienst) durch ihr Auftreten und ihre aufklärende Arbeit im direkten Bürgerkontakt Fehlverhalten und bewirken sie eine Sensibilisierung dahingehend, dass sich die Wertvorstellungen von Personen, die Verwaltungsübertretungen begehen, in Richtung eines gesetzeskonformen Verhaltens ändern, so ist das Wirken dieser Körperschaft dadurch unmittelbar auf einen gemeinnützigen Zweck im Sinne einer Förderung der Allgemeinheit gerichtet, als die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet dient. Der Körperschaft kommen daher abgabenrechtliche Begünstigungen zu.
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2013/15/0216 |
1. Der Ausgangsfall
Das Finanzamt setzte für das Jahr 2010 die Körperschaftsteuer der Beschwerdeführerin, einer im 100%-Eigentum einer Landeshauptstadt befindlichen GmbH, fest und wies begründend auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Mindeststeuer gem § 24 Abs 4 Z 3 KStG 1988 (Mindestkörperschaftsteuer) hin. In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmenszweck als Ordnungsdienst, der folgende Aufgaben enthält:
Weiterleiten von Beschwerden und Missständen (Bürgerservice);
Gefahrenquellen meld...