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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 36

Christoph Ritz

1

Was unter Allgemeinheit iSd § 35 Abs 1 zu verstehen ist, wird in der BAO nicht definiert. § 36 Abs 1 erster Satz enthält nur Aussagen darüber, wann ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist.

2

Für die Annahme einer Allgemeinheit ist nach Ebner (in Ebner/Hammerl/Oberhuber, Vereine11, B180 und B180/1; vgl ) „bereits ein Personenkreis ausreichend, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt (...) Als Faustregel kann aber gelten, dass als Allgemeinheit bereits ein Personenkreis gilt, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt. (...) Geschlechtsspezifische Einschränkungen werden als zulässig angesehen, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinheit im Übrigen gegeben sind“.

Als Allgemeinheit hat der VwGH im Erk vom , 2019/51, alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes und deren pensionsberechtigte Witwen und unversorgte Waisen angesehen. Weiters reichen die Absolventen einer Bildungsstätte, die Heeresangehörigen und die Angehörigen eines Berufsstandes, nicht zB die Arbeitnehmer eines Betriebes (Ebner in Ebner/Hammerl/Oberhuber, Vereine11, B180/1).

3

Mit Förderung der Allgemeinheit ist die „Förderung des Gemeinwohls“ ...

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