BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 35
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3c |
II. | Beispiele im § 35 Abs 2 | 4-17 |
I. Allgemeines
1
Gemeinwohl iSd § 35 Abs 2 erster Satz bedeutet allgemeines Wohl im Gegensatz zur nichtbegünstigten Förderung des Einzelwohls bzw des Wohls (bloß) der Mitglieder der Körperschaft (vgl zB Taucher, KommSt, § 8 Tz 17; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 187; Ebner in Ebner/Hammerl/Oberhuber, Vereine11, B020; Ebner in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 35 Rz 1).
Strittig ist, ob die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel positiv sein muss. Dies bejaht zB Rz 20 der VereinsR 2001 (ebenso zB Quantschnigg, ÖStZ 1982, 193; Renner in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 65; Berger/Steinwendner in Berger/Steinwendner/Becker/Wakounig, Verein6, 26; ). Danach könne der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel bestehen.
Nach der Judikatur des BFH (, BStBl 1979 II 482; ebenso zB Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 78; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 292; Ebner in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 35 Rz 6) kommt es bei der Beurteilung, ob ein Zweck das Gemeinwohl fördert, auf obj...