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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 308

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Versäumung einer Frist
3-6
III.
Rechtsnachteil
7
IV.
Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
8-12
V.
Kein grobes Verschulden
13-18
VI.
Wiedereinsetzungsantrag
19-28

I. Allgemeines

1

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl zB Stoll, BAO, 2971; ; Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 308 Rz 1).

2

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind

  • die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,

  • ein dadurch entstandener Rechtsnachteil,

  • ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,

  • kein grobes Verschulden sowie

  • ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.

II. Versäumung einer Frist

3

Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,

  • ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2; Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 3...

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