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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 297

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)
1
II.
Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2)
2-5

I. Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)

1

Zerlegungsbescheide (§ 196) sind abgeleitete Bescheide. Die Anpassung an nachträglich geänderte Messbescheide hat nach § 295 Abs 2 zu erfolgen; bereits aus der sinngemäßen Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde mit dieser Änderung bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides warten darf. Als speziellere Regelung hierzu lässt § 297 Abs 1 ein solches Abwarten jedoch nur zu, „sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen“.

Parteien im Zerlegungsverfahren sind der Abgabepflichtige und die betroffenen Körperschaften (vgl § 78 Abs 1 und § 78 Abs 2 lit b).

II. Antrag auf (...

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