BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 297
Literatur: Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner, Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden (2014), 221-224 und 228-231; Kdolsky in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 8 Kap 2.4; Ritz, Formelle Rechtskraft in Abgabenvorschriften, taxlex 2015, 204 (206); Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 267-270; Ritz, Grundsteuer und BAO, AFS 2024, 122 (123).
Übersicht
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I. | Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1) | 1 |
II. | Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2) | 2-5 |
I. Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)
1
Zerlegungsbescheide (§ 196) sind abgeleitete Bescheide. Die Anpassung an nachträglich geänderte Messbescheide hat nach § 295 Abs 2 zu erfolgen; bereits aus der sinngemäßen Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde mit dieser Änderung bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides warten darf. Als speziellere Regelung hierzu lässt § 297 Abs 1 ein solches Abwarten jedoch nur zu, „sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen“.
Parteien im Zerlegungsverfahren sind der Abgabepflichtige und die betroffenen Körperschaften (vgl § 78 Abs 1 und § 78 Abs 2 lit b).
II. Antrag auf (...