BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 291
1
Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
2
Der zweite Satz des § 291 Abs 1 (idF AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117) regelt, dass die Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder bereits nach Einbringung einer Vorlageerinnerung beginnt.
3
Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).
4
§ 38 Abs 2 VwGG sieht ua vor, dass in die Frist des § 38 Abs 1 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem Gerichtshof der Euopäischen Union nicht eingerechnet wird.
5
Parteien iSd § 291 Abs 1 sind nicht nur jene nach § 78, sondern auch „Amtsparteien“, wie insbesondere jene nach § 265 Abs 5 (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 291 Anm 2; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 291 Rz 2).
Daher ist auch die Amtspartei b...