BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 261
Literatur (zu den §§ 261 und zu 274 aF): Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557 (559); Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 42 ff; Ryda/Langheinrich, Die Formalentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Bescheidbeschwerde- & Revisionsprüfungsverfahren, FJ 2014, 95 (102); Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 261 BAO (Juni 2021); Ritz, Analogie im Abgabenverfahren, AFS 2021, 202 (207); Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.99-2.101; Coenen, BFG zum Begründungserfordernis bei Bescheidaufhebung nach § 299 BAO, LexisNexis ATNEWS 36086.
Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 2.4.
1
In § 261 werden durch das FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) jene Fälle zusammengefasst, in denen Bescheidbeschwerden als gegenstandslos zu erklären sind. Daneben ergibt sich ein weiterer Fall einer Gegenstandsloserklärung aus § 256 Abs 3 (Zurücknahme der Beschwerde).
2
§ 261 Abs 1 lit a über an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheide entspricht dem nunmehrigen § 253 (über an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides); siehe § 253 Rz 2.
3
§ 261 Abs 1 lit b sieht die Gegenstandsloserklärung v...