BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 256
Literatur: Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht, Teil II, FJ 1997, 240; Bichler, Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag, ÖStZ 1999, 36; Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557; Hauck/Twardosz, Die Zurücknahme von Berufung und Vorlageantrag als taktische Verfahrensgestaltung, ecolex 2003, 442; Althuber, Zurücknahme der Berufung nach ergangener Berufungsvorentscheidung? GeS 2003, 495; Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 34 ff; Loser, Zurücknahme einer Beschwerde bei Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung, ÖStZ 2019, 489; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 256 BAO (Juni 2021); Fiala, Zurücknahme einer bereits durch Beschwerdevorentscheidung erledigten Beschwerde setzt einen Vorlageantrag voraus, AVR 2021, 218; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 196-198.
Erlässe: Zurücknahme von Berufungen, SWK 2004, S 936; Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 2.2.
Übersicht
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I. | Wesen und Form der Zurücknahme (§ 256 Abs 1) | 1-7 |
II. | Einschränkung des Beschwerdebegehrens | 8, 9 |
III. | Zurücknahme bei Beitrittserklärung | 10 |
IV. | Folgen der Zurücknahme | 11-16 |