BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 233
Erlässe: RAE, Rz 1550-1579.
Übersicht
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I. | Finanzbehördliches Sicherungsverfahren | 1-3a |
II. | Gerichtliches Sicherungsverfahren | 4 |
III. | Grundbücherliche Vormerkung gem § 38 lit c GBG 1955 | 5-7 |
I. Finanzbehördliches Sicherungsverfahren
1
Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die Vornahme von Vollstreckungshandlungen schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet werden.
Nach § 78 Abs 2 erster Satz AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Siehe hierzu Liebeg, AbgEO2, § 78 Rz 7 und 8.
2
Eine Verwertung von Pfandrechten ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Nur aus den Gründen des § 41 AbgEO (leicht verderbliche Gegenstände) ist eine vorzeitige Veräußerung zulässig und geboten; diesfalls ist der erzielte Erlös vorläufig in Verwahrung zu nehmen (Stoll, BAO, 2405; RAE, Rz 1558; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 233 Anm 5; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 233, 684; Prinz/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 233 Rz 3).
3
Tritt die Vollstreckbarkeit ein, so geht nach Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) das Sicherungsve...